Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.    Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Beschaffenheitsvereinbarung und Montagevoraussetzungen

 

1.1.    Die SV Solarvereinigung GmbH (im Folgenden „Anbieter“ genannt) bietet dem Kunden den Erwerb, die Auslieferung und Installation (einschließlich Inbetriebnahme) von PV-Anlagen und Speichersystemen sowie Ladestation-Verkabelungen (im Folgenden einzeln als PV-Anlage, Speicher bzw. Verkabelung für Ladestationen bezeichnet, gemeinsam als „Anlage“ bezeichnet) gemäß dem Angebot an. Das Angebot wird durch ein Schreiben an den Kunden übermittelt, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anlage enthalten. Der Anbieter erbringt Lieferungen und Leistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil aller Verträge sind, die zwischen dem Anbieter und dem Kunden hinsichtlich der Lieferung und Installation von PV-Anlagen, Speichersystemen sowie Ladestation-Verkabelungen abgeschlossen werden.

 

1.2.        Das Angebot des Anbieters stellt keine rechtlich bindende Vereinbarung dar, sondern ist eine Aufforderung zur Auftragserteilung (invitatio ad offerendum). Wenn der Kunde eine Auftragserteilung unterzeichnet und an den Anbieter sendet, ist er 28 Kalendertage lang daran gebunden, sofern der Anbieter die Auftragserteilung noch nicht bestätigt hat. Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Auftragserteilung innerhalb dieser Frist durch eine schriftliche Auftragsbestätigung anzunehmen. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich. Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Anbieter kommt erst verbindlich zustande, wenn die Auftragsbestätigung beim Kunden eingegangen ist.

 

1.3.       Grundsätzlich gilt als vereinbarte Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder des Anbieters, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung seitens der Hersteller/Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

1.4.    Falls Leistungen von der im Angebot enthaltenen Leistungsbeschreibung abweichen oder darüber hinausgehen (z.B. aufgrund anderer baulicher Voraussetzungen), muss der Kunde diese separat beauftragen und entsprechend dem tatsächlichen Aufwand oder dem diesbezüglichen Zusatzangebot des Anbieters bezahlen. Hierfür wird eine separate schriftliche Vereinbarung getroffen.

 

1.5.    Sofern es zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig ist, gestattet der Kunde dem Anbieter oder einem von ihm beauftragten Installationsdienstleister den Zugang zum Gebäude, nach vorheriger Ankündigung.

 

 

2.    Lieferung, Montage, Schäden am Dach und Ersatzmaterial bei Beschädigungen sowie Annahmeverzug

 

2.1.        Die Materialien, die für die Anlage erforderlich sind, werden an die vom Kunden angegebene Adresse geliefert.

 

2.2.        Sofern im Angebot nichts anders angegeben ist, übernimmt der Anbieter oder ein von ihm beauftragter Dienstleister die Installation und den Anschluss der Produkte beim Kunden. Vor Beginn der Installation kann der Anbieter den Installationsort überprüfen, um sicherzustellen, dass die sachlichen Gegebenheiten den vom Kunden angegebenen Angaben entsprechen und die Anlage wie vereinbart installiert werden kann.

 

2.3.   Es obliegt dem Kunden sicherzustellen, dass Arbeiten und/oder Lieferungen von Dritten, die nicht Teil der in Abschnitt 2.4 oder im individuellen Angebot beschriebenen Installationstätigkeiten sind, so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Arbeit des Anbieters nicht verzögert wird. Falls trotzdem Verzögerungen auftreten, muss der Kunde den Anbieter rechtzeitig darüber informieren.

 

2.4.        Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, werden standardmäßig die folgenden Leistungen erbracht:

 

(1)    Montagevorbereitungen wie das Anbringen von notwendigen Gerüsten (bis 5 Meter Traufhöhe) sowie Sicherheitsmaßnahmen und ähnliches werden durchgeführt, sofern im Angebot keine anderen Leistungen vereinbart wurden.

 

(2)       Die Befestigung der Unterkonstruktion am Dach wird im Rahmen der Montage einer PV-Anlage vorgenommen.

 

(3)       Die Anbringung der Solarmodule an der Unterkonstruktion wird standardmäßig bei der Montage einer PV-Anlage durchgeführt.

 

(4)       Standardmäßig wird bei der Montage einer PV-Anlage die Anbringung der Solarmodule an der Unterkonstruktion durchgeführt.

 

(5)   Alle Kabeldurchführungen zwischen den Solarmodulen auf dem Dach und dem Wechselrichter auf dem kürzesten Weg installiert werden.

 

(6)      Gemäß der Absprache im Beratungsgespräch mit dem Kunden, wird der Wechselrichter an dem vereinbarten Einbauort montiert. Wenn der Einbau an dieser Stelle aufgrund von baulichen Hindernissen nicht möglich ist, werden Anbieter und Kunde gemeinsam einen anderen geeigneten Ort festlegen.

 

(7)       Es erfolgt die Verbindung der Solarmodule mit dem Wechselrichter.

 

(8)       Wenn es vereinbart wurde oder erforderlich ist, wird der Zählerkasten oder das Zählerfeld erweitert oder ein weiterer Zählerkasten installiert. Dabei wird die bestehende Elektrik nicht verändert.

 

(9)       Wenn es vereinbart wurde, werden zusätzliche Zähl- oder Steuergeräte im Zählerkasten installiert.

 

(10)    Der Wechselrichter wird auf dem einfachsten Weg an die Niederspannungsinstallation angeschlossen. Dabei kann es erforderlich sein, das entsprechende Kabel durch das Treppenhaus oder an der Außenseite des Gebäudes zu führen und mit einem Kabelkanal zu verlegen. Wenn der Kunde einen anderen Verlauf wünscht, wird dies als Mehrarbeit im Sinne von Abschnitt 3.5 betrachtet.

 

(11)    Die vollständige Funktion der Photovoltaikanlage und/oder des Speichersystems wird gemeinsam mit dem Kunden überprüft.

 

(12)    Anfallender Abfall wird entsorgt.

 

 

2.5.  Der Kunde versichert, dass er entweder der Eigentümer der Immobilie ist oder zumindest die Zustimmung des Vermieters, der Eigentümergemeinschaft oder anderer relevanten Rechteinhaber zur Installation vorliegt. Diese Zustimmung muss schriftlich nachgewiesen werden.

 

2.6.      Wenn das Dach des Kunden eine harte Bedeckung (z.B. Ziegel, Betondachstein, Schiefer, Faserzement) aufweist, stellt der Kunde dem Anbieter kostenfrei Ersatzmaterial in einer für die Montage erforderlichen Menge zur Verfügung, um mögliche Bruchschäden auszugleichen, die bei der Installation von Solarmodulen grundsätzlich auftreten können.

 

2.7.    Wenn der Kunde in Verzug gerät, die Lieferung anzunehmen oder seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht erfüllt, ist der Anbieter berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich eventueller zusätzlicher Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Es ist die Verantwortung des Kunden, alle erforderlichen Genehmigungen, insbesondere etwaige Baugenehmigungen, einzuholen.

 

Zusätzlich gelten für die Verpflichtungen des Kunden die Bedingungen in Abschnitt 9.

 

 

3.    Voraussetzungen zur Montage

 

3.1.        Für eine erfolgreiche Installation der Anlage ist es eine Montagevoraussetzung, dass die Witterungsbedingungen geeignet sind.

 

3.2.     Der Gesamtpreis für die vertraglichen Leistungen basiert auf einer unverbindlichen Kostenvorkalkulation, die von SV Solarvereinigung GmbH schriftlich erstellt wird. Wenn während der Feinplanung festgestellt wird, dass die vereinbarte Leistung (in kWp) nicht realisierbar ist, wird der Kunde unverzüglich über die tatsächlich installierbare Leistung informiert. Wenn die tatsächlich installierte Leistung um nicht mehr als 10 % von der im Vertrag festgehaltenen PV-Leistung abweicht, gilt der Vertrag weiterhin als bindend. Der tatsächlich installierten Leistung wird abgerechnet, wobei der im Vertrag vereinbarte spezifische Preis pro kWp als Grundlage für die Preisberechnung dient. Die unverbindliche Kostenvorkalkulation ist keine Umsatzsteuerrechnung und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.

 

3.3.  Sofern zwischen dem Kunden und dem Anbieter nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, basiert der Angebotspreis auf den Montagevoraussetzungen, die im Folgenden aufgeführt sind. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten sicherzustellen, dass alle weiteren Montagevoraussetzungen gemäß Abschnitt 3 erfüllt sind, bevor mit der Installation begonnen wird. Wenn diese Voraussetzungen zu Beginn der Montage nicht erfüllt sind, hat der Anbieter das Recht, sofort vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.4.        Es ist sichergestellt, dass eventuell bestehende öffentlich-rechtliche Anzeigepflichten erfüllt sind und gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen, wie beispielsweise bei denkmalgeschützten Gebäuden, eingeholt wurden.

 

3.5.        Es ist sicherzustellen, dass eine Verbindung des AC-Anschlusses des Speichersystems mit dem Niederspannungsnetz des Kunden möglich ist.

 

3.6.   Das Niederspannungsnetz des Kunden erfüllt die Voraussetzungen, die für eine Netzverträglichkeitsprüfung durch den vorgelagerten Netzbetreiber erforderlich sind.

 

3.7.        Der Anbieter überprüft, ob die Montagevoraussetzungen gemäß den beiden letztgenannten Punkte (3.5 und 3.6) erfüllt sind

 

3.8.     Es ist sicherzustellen, dass das Personal, die Werkzeuge, Materialien und Fahrzeuge des Anbieters einen ausreichenden Zugang zum Standort, Dach, Dachstuhl und sonstigen Räumen und Flächen haben, die für die Installation benötigt werden.

 

Die Haftung des Anbieters ist nur im Rahmen von Abschnitt 5 (Haftung) relevant.

 

3.9.      Die Dachfläche, die für die Installation der Anlage vorgesehen ist, einschließlich aller Dachabdeckungen, ist zugänglich, begehbar und frei von Gefahrstoffen wie z.B. Asbest in der Dachkonstruktion (nur bei Installation einer PV-Anlage).

 

3.10.     Es ist sichergestellt, dass die statischen Voraussetzungen für die Installation einer PV-Anlage erfüllt sind. Falls Unsicherheit besteht, hat der Anbieter das Recht, auf Kosten des Kunden eine statische Prüfung auch nach Abschluss des Vertrags durchzuführen.

 

3.11.     Für die Installation einer PV-Anlage ist es notwendig, dass Dachsparren oder Dachpfetten vorhanden sind, die eine Mindestbreite von 6 cm haben und aus Holz bestehen.

 

3.12.     Wenn eine PV-Anlage installiert wird, ist sicherzustellen, dass die Dachziegel einzeln aufnehmbar sind, nicht vermörtelt oder in Pappdocken gelegt sind.

 

3.13.     Falls der Anbieter nach Vertragsschluss feststellt, dass einer oder mehrere der Behinderungstatbestände gemäß Abschnitten 3.9, 3.10, 3.11 und 3.12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt/vorliegen, wird der Kunde unverzüglich darüber informiert. Der Kunde hat dann zwei Werktage Zeit, dem Anbieter mitzuteilen, ob er den Vertrag trotz der jeweiligen Behinderung aufrechterhalten und die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten ergreifen möchte oder ob er mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktritt. Das Recht des Anbieters, gemäß Abschnitt 3.3 vom Vertrag zurückzutreten, bleibt davon unberührt. Darüber hinaus sind Ersatzansprüche des Anbieters im Falle des Rücktritts des Kunden ausgeschlossen.

 

3.14.   Für die Installation einer PV-Anlage ist es erforderlich, dass bei einer Traufhöhe von mehr als 3 m ein Gerüst für die Montagearbeiten vorhanden ist, für das ausreichend Platz am Haus und ein stabiler Untergrund für die Aufstellung vorhanden ist.

 

3.15.   Wenn eine PV-Anlage installiert wird, ist sicherzustellen, dass die Kabeleinführung vom Solarmodul ins Gebäude über Lüftungsziegel (die vom Kunden bereitgestellt werden) oder auf eine andere einfache Art möglich ist.

 

3.16.     Es ist sicherzustellen, dass eine freie Montagefläche für den Wechselrichter und das Speichersystem vorhanden ist.

 

3.17.     Es ist erforderlich, dass der Baustrom vom Kunden bereitgestellt wird.

 

3.18.     Es ist sicherzustellen, dass gegebenenfalls notwendige Erdarbeiten durchgeführt worden sind.

 

3.19.   Es ist notwendig, dass eine Möglichkeit zur vorübergehenden und sicheren Lagerung des Materials für die Solaranlage auf dem Grundstück vorhanden ist.

 

 

4.    Zahlungsbedingungen und Bezahlung sowie Möglichkeiten zur Aufrechnung

 

4.1.    Im Angebot werden die Zahlungsbedingungen einschließlich Fälligkeit und Abrechnung festgelegt. Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen gegenüber dem Anbieter verrechnen. Der Anbieter stellt dem Kunden ordnungsgemäße Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Die Zahlungen müssen gemäß den im Angebot genannten Bedingungen erfolgen.

 

4.2.        In der Regel müssen Zahlungen durch Überweisung auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto erfolgen. Falls der Kunde in Verzug gerät, ist er verpflichtet, den ausstehenden Betrag zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen.

 

5.    Bestimmungen zu Eigentumsvorbehalt, Rücktrittsrecht aufgrund von Zahlungsverzug und Instandhaltung

 

5.1.        Erst wenn der Kunde den Gesamtpreis vollständig bezahlt hat, geht das Eigentum an der Solaranlage des Anbieters auf den Kunden über. Vor diesem Zeitpunkt behält der Anbieter das Eigentum an der Anlage. Der Kunde darf die Anlage vorher nicht weiterverkaufen, verpfänden oder als Sicherheit übertragen.

 

5.2.        Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt, kann der Anbieter den Vertrag kündigen und die Solaranlage zurückfordern, nachdem er dem Kunden eine angemessene Frist gesetzt hat. Im Falle einer solchen Kündigung erlaubt der Kunde dem Anbieter, die notwendigen Maßnahmen zur Demontage durchzuführen. Der Kunde trägt die Kosten für die Demontage und für die Rückgängigmachung von technischen Änderungen, die durch die Installation der Anlage verursacht wurden oder auf Veranlassung des Kunden vorgenommen wurden, sofern die Kündigung nicht aufgrund von Gewährleistungsansprüchen erfolgt.

 

5.3.        Während Gewährleistungsansprüche und/oder der Eigentumsvorbehalt bestehen, ist der Kunde nur berechtigt, eine qualifizierte Fachfirma mit Wartungs- und Reparaturarbeiten an der installierten Anlage zu beauftragen. Der Kunde sorgt dafür, dass in diesem Zeitraum Unbefugte keinen Zugang zur Anlage haben.

 

6.    Regelung zum Gefahrübergang

 

6.1.      Sobald die Anlage installiert ist, übergibt der Anbieter die Anlage an den Kunden und die Gefahr geht auf den Kunden über. Der Kunde erhält ein Liefer-/Abnahmeprotokoll, das er unterzeichnet.

 

7.    Gewährleistung und Garantie

 

7.1.        Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gelten gemäß den folgenden Bestimmungen:

 

(1)  Mängel, die durch Beschädigung oder unsachgemäße Bedienung durch den Kunden entgegen den Betriebs- und Wartungsanweisungen entstehen oder durch Änderungen an Produkten, Austausch von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, sind von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Der Kunde kann jedoch nachweisen, dass die genannten Umstände nicht ursächlich für den Mangel waren.

 

(2)  Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund offensichtlicher Sachmängel (insbesondere äußerer Beschädigungen oder Funktionsunfähigkeit) der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Photovoltaikanlage meldet.

 

(3)   Der Kunde kann erst nach mindestens zwei erfolglosen Versuchen der Nacherfüllung oder wenn der Anbieter die Nacherfüllung verweigert, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

(4)  Alle gesetzlichen Bestimmungen gelten uneingeschränkt, sofern sie in diesem Vertrag nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen wurden.

  

7.2.        Zu etwaigen Garantien oder sonstigen freiwilligen Leistungen gelten gemäß den folgenden Bestimmungen:

 

(1)    Der Anbieter gewährt keine Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen. Etwaige vom Hersteller angebotene Garantien unterliegen den in den Garantiebedingungen mitgeteilten Bedingungen und müssen ausschließlich gegenüber dem in den Garantiebedingungen genannten Garantiegeber geltend gemacht werden. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber dem Anbieter bleiben hiervon unberührt.

 

(2)     Sollten die Ansprüche aus der Herstellergarantie aus irgendeinem Grund entfallen oder nicht durchsetzbar sein, haftet der Anbieter nicht für daraus entstehende Nachteile. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber dem Anbieter bleiben jedoch unberührt.

 

(3)  Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Ware über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Wenn der Anbieter die Ware aus Kulanzgründen annimmt, haftet er dem Kunden gegenüber nur für Schäden aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Anbieter behält sich das Recht vor, dem Kunden im Falle von Kulanz seine Aufwendungen für die Entgegennahme und Weiterleitung der Ware an den Hersteller oder den Großhandel in Rechnung zu stellen. Der Anbieter wird den Kunden bei der Entgegennahme der Ware aus Kulanz auf die konkreten Kosten hinweisen.

 

8.    Hinweise und Regelungen im Hinblick auf Netzbetreiber 

 

8.1.      Es ist die Verantwortung des Kunden, die erforderlichen Einspeisezusagen für die PV-Anlage beim örtlichen Netzbetreiber zu beantragen sowie die PV-Anlage und das Speichersystem bei der Bundesnetzagentur anzumelden. Der Anbieter oder ein vom Anbieter beauftragter Dritter kann dem Kunden auf Wunsch beratend und unterstützend zur Seite stehen, beispielsweise bei der Erstellung des Antrags inklusive technischer Spezifikationen, beim Ausfüllen des Inbetriebnahmeprotokolls und der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur oder für Fragen vor und nach dem Einbau eines neuen Stromzählers. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Anbieter Einfluss darauf hat, ob die Einspeisung vom Netzbetreiber tatsächlich genehmigt wird.

 

8.2.    Nur bei Montage einer Ladestation: Wenn der Kunde eine Ladestation mit einer Leistung von mehr als 4,6 kVA bereitstellt, muss der Anschluss und Betrieb dieser Station grundsätzlich beim örtlichen Verteilnetzbetreiber angemeldet und gegebenenfalls genehmigt werden. Dabei gelten die jeweils aktuellen technischen Anschlussbedingungen (TAB) des örtlichen Verteilnetzbetreibers. Jegliche damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.

 

9.    Haftung

 

9.1.      Der Anbieter haftet nur für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden entstehen, die durch vom Anbieter garantierte Eigenschaften verursacht wurden.

 

9.2.     Der Anbieter haftet auch für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden sind. Allerdings ist diese Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf die Höhe der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die die vertragswesentlichen Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm gemäß dem Inhalt und Zweck dieses Vertrags zustehen. Auch Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sind wesentlich.

 

9.3.      Außerdem haftet der Anbieter für Schäden, die aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung entstanden sind oder wenn zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (z.B. Produkthaftungsgesetz) bestehen.

 

9.4.       Eine Haftung des Anbieters ist im Übrigen ausgeschlossen, insbesondere bei unsachgemäßer Handhabung der Anlage durch den Kunden oder von ihm beauftragten Dritten. Der Kunde kann jedoch den Nachweis erbringen, dass der Anbieter zumindest mitverschuldet ist, insbesondere wenn die unsachgemäße Handhabung nicht oder nicht allein schadensursächlich war.

 

9.5.        Die in den Ziffern 9.1 bis 9.4 genannten Haftungsregelungen gelten auch für Personen, für die der Anbieter einzustehen hat, insbesondere Subunternehmer.

  

10. Schlussbestimmungen

 

10.1.     Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen dieses Vertrags bedürfen in jeden Fall der Schriftform, um wirksam zu sein.

 

10.2.     Für das Angebot der Photovoltaik-Lösung der SV Solarvereinigung GmbH gelten gesonderte Datenschutzhinweise des Anbieters, welche in einer separaten Anlage bereitgestellt werden.

 

10.3.  Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Eine Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen des Anbieters gemäß den §§ 15 ff. des Aktiengesetzes ist.

 

10.4.     Um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist der Anbieter berechtigt, Dritte hinzuzuziehen.

 

10.5.  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommende wirksame Regelung zu ersetzen, die ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit gilt.

 

10.6.     Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit werden in Bonn beigelegt, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

10.7.     Um seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen nachzukommen, informiert der Anbieter die Verbraucher gemäß § 13 BGB darüber, dass er im Allgemeinen nicht an freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilnimmt.

 

 

 

 

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